Norm
ZPO §237Rechtssatz
Bei Wegfall des Hauptbegehrens ist im Sinne der herrschenden Judikatur und Lehre auf Kosten einzuschränken. Diese Klagseinschränkung ist nicht in ein Feststellungsbegehren umzudeuten. Ein anstelle der Klagseinschränkung gestelltes Feststellungsbegehren ist mit Urteil abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGZ0638:1997:RGZ0000006Dokumentnummer
JJR_19970324_LGZ0638_00200R00099_97M0000_001