RS OGH 1997/3/24 2R99/97m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1997
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Norm

ZPO §237
ZPO §238

Rechtssatz

Bei Wegfall des Hauptbegehrens ist im Sinne der herrschenden Judikatur und Lehre auf Kosten einzuschränken. Diese Klagseinschränkung ist nicht in ein Feststellungsbegehren umzudeuten. Ein anstelle der Klagseinschränkung gestelltes Feststellungsbegehren ist mit Urteil abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGZ0638:1997:RGZ0000006

Dokumentnummer

JJR_19970324_LGZ0638_00200R00099_97M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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