Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Dass die Urteilsausfertigung zwei Tippfehler zu Jahreszahlen enthält (1993 und 1994 anstelle von 1983 und 1984), kann keinen Begründungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO bewirken, ergibt sich doch vor allem aus dem Spruch, in weiterer Folge jedoch ebenso zwingend aus den Gründen des Urteils, von welchen Zeiträumen das Erstgericht in diesem Zusammenhang wirklich ausgegangen ist. Eine Nichtigkeit hervorrufende Aktenwidrigkeit ist durch diese für jedermann leicht erkennbaren (und jederzeit korrigierbaren: § 270 Abs 3 StPO) Schreibfehler nicht eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021