RS OGH 1997/3/26 9ObA75/97p, 9ObA80/97y, 8ObA130/97v, 8ObA78/97x, 8ObA77/97z, 9ObA149/00b, 8ObS13/00

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Norm

ArbVG §97 Abs1 Z4
ArbVG §109
UrlG §9

Rechtssatz

Sozialpläne dienen dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen. Zahlreiche Ansprüche, die Sozialpläne gewähren, verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen. Zur Gruppe dieser durch Sozialpläne gewährten Entgeltleistungen gehört etwa die Auszahlung der Weihnachtsremuneration, obwohl das Arbeitsverhältnis vor Erreichung des Fälligkeitstermins schon beendet wird. Aus der Bezahlung einer weitergehenden Weihnachtsremuneration kann jedoch grundsätzlich nicht geschlossen werden, daß dadurch bei einer allfälligen Urlaubsentschädigung die zuviel bezahlte Weihnachtsremuneration anzurechnen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107237

Dokumentnummer

JJR_19970326_OGH0002_009OBA00075_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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