Norm
DHG §3Rechtssatz
Diese Bestimmung knüpft die Bindungswirkung des Vorprozesses im Regressprozess des Arbeitnehmers daran, dass der Arbeitgeber im Vorprozeß die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs hatte oder gehabt hätte. War der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer gleichberechtigte Prozesshauptpartei im Vorprozess, erübrigt sich eine nach § 3 Abs 1 DHG erforderliche gesonderte Streitverkündung. § 48 ASGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107239Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018