RS OGH 1997/3/26 9ObA46/97y, 2Ob152/16s

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Norm

DHG §3

Rechtssatz

Diese Bestimmung knüpft die Bindungswirkung des Vorprozesses im Regressprozess des Arbeitnehmers daran, dass der Arbeitgeber im Vorprozeß die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs hatte oder gehabt hätte. War der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer gleichberechtigte Prozesshauptpartei im Vorprozess, erübrigt sich eine nach § 3 Abs 1 DHG erforderliche gesonderte Streitverkündung. § 48 ASGG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107239

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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