Norm
ABGB §1151 ICRechtssatz
Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Unfähigkeit bedeutet den völligen und dauernden Mangel der Fähigkeit zur Verrichtung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistung, wobei es gleichgültig ist, ob dem Dienstpflichtigen die zur Bewältigung seiner Arbeitsleistungen notwendigen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015