RS OGH 1997/3/26 9ObA54/97z, 9ObA183/98x, 9ObA127/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1997
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Norm

ABGB §1151 IC
ABGB §1162 IAb

Rechtssatz

Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Unfähigkeit bedeutet den völligen und dauernden Mangel der Fähigkeit zur Verrichtung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistung, wobei es gleichgültig ist, ob dem Dienstpflichtigen die zur Bewältigung seiner Arbeitsleistungen notwendigen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 54/97z
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 54/97z
    Veröff: SZ 70/52
  • 9 ObA 183/98x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 183/98x
    nur: Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. (T1)
  • 9 ObA 127/12k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 127/12k
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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