RS OGH 1997/3/27 10Ob85/97s, 9Ob13/99y, 10Ob344/99g, 3Ob240/03w, 6Ob76/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1997
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Norm

ZPO §502 Abs1 HIII8
ZPO §508a
HGB §377 A
HGB §377 G

Rechtssatz

Ob im Hinblick auf den Gegenstand des konkreten Geschäftes und die allenfalls für die Feststellung der Mängelfreiheit notwendigen Untersuchungen eine erst neun Tage nach der Ablieferung erhobene Rüge als rechtzeitig anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 85/97s
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 Ob 85/97s
  • 9 Ob 13/99y
    Entscheidungstext OGH 19.05.1999 9 Ob 13/99y
    Auch; Beisatz: Hier: Mängelrüge gemäß Art 39 Abs 1 UNK. (T1)
  • 10 Ob 344/99g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 344/99g
  • 3 Ob 240/03w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 240/03w
    nur: Ob im Hinblick auf den Gegenstand des konkreten Geschäftes und die allenfalls für die Feststellung der Mängelfreiheit notwendigen Untersuchungen eine Rüge als rechtzeitig anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. (T2)
  • 6 Ob 76/07f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 76/07f
    Auch; nur T2; Beisatz: Die Frage, ob die Klägerin ihrer Untersuchungspflicht nach §377 Abs1 HGB nachgekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des §502 Abs1 ZPO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107430

Dokumentnummer

JJR_19970327_OGH0002_0100OB00085_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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