Norm
ASVG §175 Abs2 Z2Rechtssatz
Hat der Versicherte die zum Unfall führende Heimfahrt von der Ordination des Arztes einzig und allein zur Vermeidung einer Wartezeit angetreten, so ist sie jedenfalls ausschließlich durch private Interessen geprägt und kann unter keinen Umständen als Arzt(rück)weg (Rückfahrt unmittelbar nach Abschluß einer Untersuchung) qualifiziert werden. Damit kann sie auch nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG unterstellt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 175 Abs 2 Z 2 ASVG idF vor der 50.ASVG-Novelle.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107514Dokumentnummer
JJR_19970327_OGH0002_010OBS00096_97H0000_001