RS OGH 1997/3/27 10ObS96/97h

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Veröffentlicht am 27.03.1997
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z2

Rechtssatz

Hat der Versicherte die zum Unfall führende Heimfahrt von der Ordination des Arztes einzig und allein zur Vermeidung einer Wartezeit angetreten, so ist sie jedenfalls ausschließlich durch private Interessen geprägt und kann unter keinen Umständen als Arzt(rück)weg (Rückfahrt unmittelbar nach Abschluß einer Untersuchung) qualifiziert werden. Damit kann sie auch nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG unterstellt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ergangen zu § 175 Abs 2 Z 2 ASVG idF vor der 50.ASVG-Novelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107514

Dokumentnummer

JJR_19970327_OGH0002_010OBS00096_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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