Norm
ABGB §1056Rechtssatz
Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. Er hat, soweit er sich zur Weitergabe an die Ärzte verpflichtet, die Sondergebühren abzüglich der darauf entfallenden eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Er kann sich nicht dadurch von seiner Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreien, dass er die Festlegung des Verteilungsschlüssels dem zuständigen Abteilungsvorstand überträgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Klassegelder, SondergebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107349Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018