RS OGH 1997/4/1 40R139/97f

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Veröffentlicht am 01.04.1997
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Norm

MRG §3 Abs2

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten stehende Vor- und Nacharbeiten werden wie diese selbst behandelt. Zur Behebung ernster Schäden gehören daher alle damit verbundenen notwendigen Arbeiten. So auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung und die Beseitigung der durch Probeöffnungen verursachten Schäden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000005

Dokumentnummer

JJR_19970401_LG00003_04000R00139_97F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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