Norm
VersVG §6 Abs3 DRechtssatz
Die zu § 6 VersVG ergangenen Entscheidungen, wonach das Gericht auch ohne formellen Beweisantritt durch den Versicherungsnehmer einen Mangel an Verschulden oder Kausalität berücksichtigen muß, wenn die Sachlage dazu Anlaß bietet, ist auch auf den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 21 VersVG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107545Dokumentnummer
JJR_19970402_OGH0002_0070OB00097_97H0000_001