RS OGH 1997/4/2 7Ob97/97h

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Veröffentlicht am 02.04.1997
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Norm

VersVG §6 Abs3 D

Rechtssatz

Die zu § 6 VersVG ergangenen Entscheidungen, wonach das Gericht auch ohne formellen Beweisantritt durch den Versicherungsnehmer einen Mangel an Verschulden oder Kausalität berücksichtigen muß, wenn die Sachlage dazu Anlaß bietet, ist auch auf den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 21 VersVG anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107545

Dokumentnummer

JJR_19970402_OGH0002_0070OB00097_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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