RS OGH 1997/4/2 1R126/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1997
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Norm

ZPO §146

Rechtssatz

Keine Wiedereinsetzung, wenn die Partei bei der Auswahl ihres Mitarbeiters für den konkreten Aufgabenbereich grob fahrlässig vorangegangen ist oder ihre Überwachungspflicht grob fahrlässig vernachlässigt hat. Das Organisations- und Kontrollsystem der vollkaufmännischen Partei hat die Wahrung von behördlichen Verfahrensfristen auch während des Vorweihnachtstrubels sicherzustellen. Im Wiedereinsetzungsantrag ungenannt bleibende Umstände können nicht durch die Aussage von Auskunftspersonen nachgeholt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000014

Dokumentnummer

JJR_19970402_LG00007_00100R00126_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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