TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/4 2001/08/0162

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

ASVG §114 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
ASVG §83;
IESG §1 Abs1;
IESG §13a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juni 2001, Zl. MA 15-II-C 1/2001, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15- 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtete den Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH mit Bescheid vom 17. Oktober 1995 gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, die auf dem Konto dieser Gesellschaft als Beitragsschuldnerin aushaftenden, uneinbringlich gewordenen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 9. Oktober 1995) im Betrage von S 679.929,98 zuzüglich Verzugszinsen seit 10. Oktober 1995 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 10,5 %, berechnet von S 614.144,66, binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Dem vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1996 teilweise stattgegeben; die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, die auf dem Beitragskonto der beitragsschuldnerischen Gesellschaft mbH rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrag von S 508.930,10 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 10. Oktober 1995 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 454.669,92 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Gefolge des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 96/08/0287, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehrigen (Ersatz-)Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers teilweise statt und stellte fest, dass dieser als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, den auf dem Beitragskonto der beitragsschuldnerischen Gesellschaft mbH

"rückständigen 3. Nachtrag 7/95 (Verzugszinsen berechnet bis 6.10.2000) im Betrage von 150.208,35 ATS (zur Serviceinformation: Dies entspricht 10916,07 EURO), zuzüglich Verzugszinsen seit 7.10.2000 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von 88.702,81 ATS (zur Serviceinformation: Dies entspricht 6446,28 EURO), sowie Verzugszinsen für die Dienstnehmerbeiträge 3/94 bis 12/94 in Höhe von 29.312,37 ATS (zur Serviceinformation: Dies entspricht 2130,21 EURO)"

an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu bezahlen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, nach der neueren Judikatur (Hinweis auf das bereits erwähnte Erkenntnis vom 12. Dezember 2000) könne eine zur Vertretung juristischer Personen berufene Person nur bei Verstoß gegen die §§ 111 und 114 Abs. 2 ASVG zur Haftung herangezogen werden. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen seien, sei ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei die Haftung des Beschwerdeführers

"für rückständige Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge aus den Beitragsmonaten 3/94 bis 7/95, sowie für die

1. Beitragszuschläge 1/94 und 6/94, die 1. Nachträge 6/94 und 7/95 und den 3. Nachtrag 7/95, welcher sich aus Meldeverstößen ergeben hat",

ausgesprochen worden. Schon im ersten Rechtsgang sei von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse der Haftungsbetrag um die Beiträge 1/95 bis 7/95, den 1. Nachtrag 7/95 und Teile des 3. Nachtrages 7/95 reduziert worden, weil diese erst nach Konkurseröffnung (9. Februar 1995) fällig geworden seien.

Hinsichtlich der verbleibenden Dienstgeberbeiträge sei entsprechend der zitierten Judikatur "eine Haftung und Beitragszuschläge in keinem Falle gegeben". Auf die Geltendmachung des 1. Nachtrages 6/94 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verzichtet. Die Dienstnehmerbeiträge seien am 4. Oktober 1997 vom Insolvenz-Ausfallgeldfonds überwiesen worden, sodass auch hier keine Haftung mehr ausgesprochen werden könne. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse begehre jedoch "die bis zur Bezahlung der Dienstnehmerbeiträge 3/94 bis 12/94 angefallenen Verzugszinsen und den 3. Nachtrag 7/95 samt Verzugszinsen". Der Beschwerdeführer sei einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Löhne und Gehälter 3/94 bis 12/94 von der Beitragsschuldnerin nicht mehr bezahlt worden seien. Die (per 31. Oktober 1994 ausgesprochene) Kündigung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer der Beitragsschuldnerin (und der ihm ab diesem Zeitpunkt verwehrte Zutritt zu den Büroräumen der Beitragsschuldnerin) habe keine Auswirkung auf seine Funktion als Geschäftsführer, von der er trotz der geschilderten Verhältnisse im Haftungszeitraum nicht zurückgetreten sei. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Geschäftsführerbefugnisse ergriffen zu haben. Daher sei die Annahme berechtigt, "dass er seinen Geschäftsführerpflichten zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge und ordnungsgemäßer Erstattung von Meldungen nicht nachgekommen ist". Daher sei die Haftung für die Verzugszinsen für die Dienstnehmerbeiträge bis zur Bezahlung durch den Insolvenz-Ausfallgeldfond sowie "den

3. Nachtrag 7/95, der unbestritten auf Meldeverstöße zurückgeht", auszusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Feststellung einer Haftung des Beschwerdeführers für Verzugszinsen ist verfehlt. Die Haftung für die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Verzugszinsen im Sinne des § 83 ASVG trifft den Beschwerdeführer nur im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG. Für die Entrichtung dieser Nebengebühren fehlt es aber an einer spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0061).

Ferner lässt sich mit den derzeitigen Feststellungen eine Haftung des Beschwerdeführers wegen eines Meldeverstoßes gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für einen auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin "rückständigen 3. Nachtrag 7/95 (Verzugszinsen berechnet bis 6.10.2000) im Betrage von 150.208,35 ATS" nicht begründen. Für die Geltendmachung einer solchen Haftung wäre zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststünde, läge es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn - abgesehen von der Möglichkeit der Übertragung dieser Verpflichtung im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG an Dritte - aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0069). Welche Meldeverstöße sich hinter der Bezeichnung "3. Nachtrag 7/95" verbergen, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der 3. Nachtrag 7/95 "unbestritten auf Meldeverstöße" zurückgehe, weil Meldeverstöße im Verwaltungsverfahren weder vorgeworfen noch sonst thematisiert worden sind, der besagte, in keiner Weise konkretisierte "Nachtrag" mehrere Monate nach Konkurseröffnung erfolgt ist und der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens seine Haftung unter anderem mit Hinweis darauf bestritten hatte, dass er von seiner Dienstgeberin, der Beitragsschuldnerin, per 31. Oktober 1994 "ohne weitere Informationen" gekündigt worden sei.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. August 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080162.X00

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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