Norm
JN §1 DVIa2Rechtssatz
Nicht jede privatrechtliche Vereinbarung hebt den öffentlich-rechtlichen Charakter des Kostenersatzanspruches auf, sondern nur eine solche, mit welcher die Abhängigkeit des Nebenanspruches vom Hauptanspruch, etwa durch Anerkenntnis, Vergleich etc., aufgehoben wird; nur wenn dies konkret vorgebracht wird, kann der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg als Hauptsache geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000013Dokumentnummer
JJR_19970403_LG00569_05400R00130_97Z0000_001