RS OGH 1997/4/3 54R130/97z

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Veröffentlicht am 03.04.1997
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Norm

JN §1 DVIa2
ZPO §41 B1

Rechtssatz

Nicht jede privatrechtliche Vereinbarung hebt den öffentlich-rechtlichen Charakter des Kostenersatzanspruches auf, sondern nur eine solche, mit welcher die Abhängigkeit des Nebenanspruches vom Hauptanspruch, etwa durch Anerkenntnis, Vergleich etc., aufgehoben wird; nur wenn dies konkret vorgebracht wird, kann der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg als Hauptsache geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000013

Dokumentnummer

JJR_19970403_LG00569_05400R00130_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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