Norm
StPO §43 Abs4 BRechtssatz
Bei einem Verstoß gegen § 68 Abs 3 StPO ist ein Nachteil des Verurteilten (im Sinne des § 292 letzter Satz StPO) nicht auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107372Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010