Norm
ZPO §411 ERechtssatz
Wurde die Verletzung einer Bindungswirkung zwar schon im Berufungsverfahren, dort jedoch nicht als Nichtigkeit, sondern als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und hat das Gericht zweiter Instanz die Bindungsproblematik nur in Erledigung dieses Berufungsgrunds behandelt, ohne dabei aber die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Ersturteils zu erörtern, sodass dieses Gericht auch gar keinen Entscheidungswillen hatte, durch die Ablehnung der behaupteten Bindungswirkung eine Nichtigkeit zu verneinen, dann liegt eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen nicht vor. Unter dieser Voraussetzung unterliegt aber die Prüfung, ob diese Nichtigkeit besteht, der Kognition des Obersten Gerichtshofs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107339Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013