RS OGH 1997/4/8 1Ob2123/96d, 1Ob146/00b, 17Ob22/07w, 5Ob209/07g, 4Ob79/08h, 17Ob28/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

ZPO §411 E
ZPO §477 B2a
ZPO §477 C

Rechtssatz

Wurde die Verletzung einer Bindungswirkung zwar schon im Berufungsverfahren, dort jedoch nicht als Nichtigkeit, sondern als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und hat das Gericht zweiter Instanz die Bindungsproblematik nur in Erledigung dieses Berufungsgrunds behandelt, ohne dabei aber die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Ersturteils zu erörtern, sodass dieses Gericht auch gar keinen Entscheidungswillen hatte, durch die Ablehnung der behaupteten Bindungswirkung eine Nichtigkeit zu verneinen, dann liegt eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen nicht vor. Unter dieser Voraussetzung unterliegt aber die Prüfung, ob diese Nichtigkeit besteht, der Kognition des Obersten Gerichtshofs.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2123/96d
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60
  • 1 Ob 146/00b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 146/00b
    Auch; Beisatz: Ein den Obersten Gerichtshof bindender Ausspruch ist auch in der (ausdrücklichen) Verneinung eines Nichtigkeitsgrunds in den Entscheidungsgründen zu erblicken. (T1); Veröff: SZ 73/123
  • 17 Ob 22/07w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 22/07w
    Auch; Beisatz: Eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die sachliche (individuelle) Zuständigkeit des Erstgerichts liegt hier nicht vor, da diese Frage bisher nicht erörtert wurde. (T2); Veröff: SZ 2007/197
  • 5 Ob 209/07g
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 209/07g
    Vgl auch; Beisatz: Es entspricht einer Linie der Rechtsprechung, dass eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs nicht ausreicht. (T3)
  • 4 Ob 79/08h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 79/08h
    Auch; Veröff: SZ 2008/179
  • 17 Ob 28/09f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 17 Ob 28/09f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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