- 4 Ob 87/97s
Veröff: SZ 70/61
- 10 Ob 399/97t
nur: Die nach
§ 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch
§ 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen, wohl aber für ein sozial übliches Verhalten. (T1) Beisatz: Hier: Der Einsatz eines Mountainbike-Lenkers im Rennsport ist für den Hersteller vorhersehbar. (T2)
Beisatz: Die berechtigte Sicherheitserwartung stellt nicht nur auf den durchschnittlichen Verbraucher ab, sondern es kommt diesbezüglich auf den Erwartungshorizont der produktspezifischen Verbraucher an (hier: Wettkampfsportler). (T3)
- 1 Ob 53/98w
nur: Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt. (T4)
- 8 Ob 192/99i
nur: Die nach
§ 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch
§ 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. (T5)
Veröff: SZ 73/78
- 1 Ob 62/00z
nur T5; nur: Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt. (T6)
Beisatz: Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen. (T7)
Veröff: SZ 73/151
- 7 Ob 49/01h
nur: Die nach
§ 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. (T8)
Veröff: SZ 74/62
- 10 Ob 19/01v
nur T5; nur T6; Beis wie T7
- 3 Ob 71/02s
nur: Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. (T9)
Beisatz: Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T10)
- 1 Ob 169/02p
nur T4; nur T5; nur T6; Beis wie T7
- 7 Ob 245/02h
Auch; nur T8
- 7 Ob 125/03p
Auch; nur T8; Beisatz: Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T11)
- 6 Ob 7/03b
nur T5
- 1 Ob 116/05y
nur T5; Beis wie T7 nur: Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. (T11a)
Beisatz: Ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls. (T12) Beisatz: Hier: Feuerwerksrakete (kein Instruktionsfehler). (T13)
- 3 Ob 171/09g
nur T5
- 9 Ob 60/09b
nur: Die nach
§ 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch
§ 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. (T14)
Beisatz: Hier: Einfrieren einer Mineralwasserflasche in teilentleertem Zustand in einem Gefrierfach und anschließendes Einstellen der Flasche in den normalen Kühlbereich des Kühlschranks. (T15)
Veröff: SZ 2010/77
- 1 Ob 62/11s
nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T16)
- 1 Ob 216/11p
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 216/11p
nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T17)
- 8 Ob 21/11p
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 21/11p
Auch; Beisatz: Hier: Schalthebel eines Traktors, der in einer Zwischenposition hängen bleiben kann. (T17a)
Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T17" auf (T17a) - Oktober 2012 (T17b)
- 6 Ob 215/11b
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 215/11b
Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt es auch in Österreich kein sozialunübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine teilentleerte, mit einem kohlensäurehaltigem Getränk gefüllte Glasflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe auf diesen fallen lässt, sie umstößt oder stark beziehungsweise kräftig, nicht aber mit unüblich hoher Krafteinwirkung an einen festen Gegenstand anstößt. (T18)
Veröff: SZ 2012/88
- 3 Ob 8/14v
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 8/14v
Auch; Beis wie T10
- 3 Ob 168/14y
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 168/14y
Auch; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T19)
- 9 Ob 77/15m
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 77/15m
Auch; nur T14; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T20)
- 4 Ob 230/19f
Beis wie T10
- 8 Ob 35/20k
Beis wie T10; Beis wie T12
- 5 Ob 152/21w
Vgl; Beis nur wie T10; Beis nur wie T12