Norm
ABGB §6Rechtssatz
Es lässt sich auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ ableiten, wie eine bestimmte, schon bisher geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war und ist (vergleiche WoBl 1995, 93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013