Norm
MRG §27 Abs1 Z1Rechtssatz
Beim Argument, eine nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbotene Ablösevereinbarung setze ein Weitergaberecht des weichenden Mieters voraus, weil nur dann von einer entgeltlichen Aufgabe des Mietgegenstandes gesprochen werden könne, wird übersehen, daß die genannte Gesetzesstelle schlechthin jede Vereinbarung für ungültig und verboten erklärt, nach der der neue Mieter einem anderen (etwa seinem Vormieter) etwas zu leisten hat, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107273Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018