- 4 Ob 87/97s
Veröff: SZ 70/61
- 9 Ob 20/00g
Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Beim Produktionsfehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. (T1)
- 1 Ob 62/00z
nur: Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. (T2)
Veröff: SZ 73/151
- 8 Ob 183/00w
nur T2
- 7 Ob 49/01h
Veröff: SZ 74/62
- 10 Ob 19/01v
- 1 Ob 169/02p
Beisatz: Hier: Instruktionsfehler. (T3)
- 10 Ob 98/02p
Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. (T4)
Beisatz: Ein Produktionsfehler macht das Produkt fehlerhaft im Sinn des PHG, weil der Benützer mit Recht erwarten war, dass keines von mehreren hergestellten Produkten gegenüber einem anderen einen Mangel aufweist, der die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt (JBl 1996, 188). (T5)
- 7 Ob 245/02h
Auch; nur T2
- 7 Ob 125/03p
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der beklagten Partei weder ein Konstruktions-, Produktions- noch Instruktionsfehler anzulasten. (T6)
Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T7)
- 6 Ob 7/03b
Auch; nur T2
- 6 Ob 272/03y
Vgl auch; nur T2
- 6 Ob 73/04k
Auch
- 3 Ob 106/05t
nur: Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. (T8)
- 8 Ob 126/09a
Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. (T9)
Beisatz: Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik darf dabei nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden, denn die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgebenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, so ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. Ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen. (T10)
- 8 Ob 14/11h
Auch; nur T9; nur T2
- 1 Ob 62/11s
nur T8
- 1 Ob 216/11p
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 216/11p
nur T2; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T11)
- 8 Ob 21/11p
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 21/11p
Auch; Beisatz: Hier: Schalthebel eines Traktors, der in einer Zwischenposition hängen bleiben kann. (T12)
- 7 Ob 31/13d
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 31/13d
Vgl auch
- 3 Ob 168/14y
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 168/14y
Auch; nur T1; nur T2; nur T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T13)
- 9 Ob 59/15i
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 Ob 59/15i
Auch; nur T8; nur T9; Beisatz: Die berechtigten Sicherheitserwartungen werden auch durch den Stand der Technik konkretisiert. (T14)
Beisatz: Werden gesetzliche Sicherheitsvorschriften, die der Produktsicherheit dienen, nicht eingehalten, liegt ein Produktfehler vor. (T15)
- 3 Ob 15/16a
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 15/16a
Auch; nur T2; Beisatz: Unzureichende Hinweise auf die mit seiner Verwendung, insbesondere für die Augen, verbundenen Gefahren. (T16)
- 3 Ob 139/16m
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 139/16m
Auch
- 4 Ob 61/20d
- 3 Ob 107/20m
Vgl
- 5 Ob 152/21w