Norm
ZPO §1 Ah3Rechtssatz
Der Betriebsrat, der seine Zustimmung zu einer verschlechternden Versetzung nach § 101 ArbVG nicht erteilt hat, ist zu einer Klage auf Rechtsunwirksamkeit der Versetzung nicht legitimiert. Aber auch dem Arbeitnehmer fehlt im Falle der Unterlassung der Zustimmung des Betriebsrates ein Rechtschutzinteresse, an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung, da die fehlende Zustimmung allein schon eine wirksame Versetzung verhindert. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich gegen die rechtsunwirksame Maßnahme selbst zur Wehr zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107425Dokumentnummer
JJR_19970409_OGH0002_009OBA02291_96V0000_001