Norm
ASGG §50 Abs1Rechtssatz
Nur wenn der Versetzungsschutz eine Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 ASGG darstellt, ob etwa die Versetzung von Arbeitnehmern auf bestimmte Arbeitsplätze verschlechternd ist, ist eine Klagelegitimation des Betriebsrates auch im Rahmen des § 54 Abs 1 ASGG gegeben. Dies aber nur, wenn die Rechte und Rechtsverhältnisse mindestens drei Arbeitnehmer betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107427Dokumentnummer
JJR_19970409_OGH0002_009OBA02291_96V0000_003