TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/4 2001/08/0145

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z1;
EStG 1988 §26 Z4;
KollV Baugewerbe;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der B GesmbH & Co KG in R, vertreten durch Dr. Rainer Santner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Juli 2001, Zl. IVb-69- 66/1999, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse in 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Durchführung einer im März 1999 für den Zeitraum von Februar 1995 bis Februar 1999 durchgeführten Beitragsprüfung erließ die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Bescheid vom 19. August 1999, worin sie feststellte, dass die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer allgemeine Beiträge für die dort angeführten Zeiträume in der angeführten Höhe zu entrichten. Die Beilage (Beitragsnachverrechnung vom 29. Juli 1999) wurde zum "integrierten Bestandteil" des Bescheides erklärt; sie weist nachverrechnete Beiträge in der Höhe von insgesamt S 61.111,17 zuzüglich Verzugszinsen aus.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin die in der erwähnten Beilage angeführten Dienstnehmer zu näher bezeichneten Zeitpunkten auf Grund deren Beschäftigung bei der Krankenkasse angemeldet. Die Beschwerdeführerin habe diesen Dienstnehmern vor dem 1. Mai 1998 einen höheren als dem auf Grund des Kollektivvertrages für die Arbeiter des Baugewerbes zustehenden Lohn ausbezahlt. Mit 1. Mai 1998 seien u.a. die Ist-Löhne der dem Kollektivvertrag für die Arbeiter des Baugewerbes zugehörigen Dienstnehmer um 2 % erhöht worden. Die Beschwerdeführerin habe den Dienstnehmern in den Zeiträumen vom 1. Mai 1998 bis 31. Jänner 1999 bzw. vom 1. Mai 1998 bis 28. Februar 1999 jedoch weiterhin die Löhne ausbezahlt, die diese bereits vor dem 1. Mai 1998 erhalten hätten. Die mit dem 1. Mai 1998 in Kraft gesetzte kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhung sei somit nicht durchgeführt worden. Die Nichtdurchführung dieser Ist-Lohnerhöhung sei zwischen der Beschwerdeführerin und den Dienstnehmern bereits vor dem Inkrafttreten der Ist-Lohnerhöhung am 1. Mai 1998 vereinbart worden. Nach deren Inkrafttreten sei eine solche Vereinbarung in den Zeiträumen der strittigen Beitragsnachverrechnung nicht wiederholt worden. In rechtlicher Hinsicht führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass den Dienstnehmern auf Grund des anzuwendenden Kollektivvertrages für die Arbeiter des Baugewerbes mit 1. Mai 1998 ein um 2 % erhöhter Lohn zugestanden sei, weshalb die aus der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten und dem den Dienstnehmern zustehenden Lohn resultierenden Beiträge nachzuverrechnen gewesen seien. Die zwischen der Beschwerdeführerin und den Dienstnehmern vor dem 1. Mai 1998 abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Nichtdurchführung der Ist-Lohnerhöhung sei gemäß § 3 Abs. 1 ArbVG unwirksam. Die Unwirksamkeit eines solchen "Vorausverzichtes wie im Gegenständlichen" entspreche auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die Vereinbarung der Aufrechterhaltung des den Dienstnehmern bereits vor dem 1. Mai 1998 ausbezahlten Lohnes günstiger wäre als dessen Erhöhung, sei auszuschließen.

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch, worin zunächst behauptet wurde, dass die Beschwerdeführerin wegen der vom Beitragsprüfer geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der seinerzeitigen Vereinbarung "Anfang April 1999" nochmals die "Zustimmung der fünf betroffenen Dienstnehmer zu einer Lohnkürzung im Ausmaß des jeweiligen Differenzbetrages rückwirkend auf 1. Juni 1998" eingeholt habe. Im Übrigen sei auch das Ausmaß der "Isterhöhung" ungenau formuliert. Der Lohnabschluss habe den Arbeitern nämlich nur eine Erhöhung der Mindestlöhne um 2 % und den Anspruch auf Beibehaltung der Überzahlung gebracht; abhängig von deren Ausmaß betrage somit der Anstieg der überkollektivvertraglichen Istlöhne weniger als 2 %. In rechtlicher Hinsicht sei die mit den Dienstnehmern getroffene Vereinbarung über die Beibehaltung der Ist-Löhne nicht zur Gänze, sondern nur hinsichtlich ihres Wirksamkeitsbeginns nichtig. Dies ergebe sich zwingend aus der "allseits anerkannten Möglichkeit, nach Durchführung der vorgeschriebenen Erhöhung die Istlöhne durch eine Verschlechterungsvereinbarung wieder zu kürzen". Daher könnten bei gänzlichem Unterbleiben der Lohnerhöhung Beiträge bestenfalls für einen Lohnzahlungszeitraum nachverrechnet werden. Erst recht habe das zu gelten, wenn - wie im gegenständlichen Fall - "Dienstgeber und Dienstnehmer ihre frühere Abmachung übereinstimmend gesetzeskonform auslegen".

Dem Einspruch lagen fünf mit 15. April 1999 datierte Schriftstücke bei, in welchen die Dienstnehmer, für welche die Gebietskrankenkasse Beiträge nachverrechnet hatte, unter dem Titel "Rückwirkende Vereinbarung und Zustimmung" Folgendes erklärten:

"Der angeführte Arbeiter war bereits seinerzeit mit einer Lohnkürzung um ATS 5,05 per 1.05.1998 einverstanden.

Wegen des zeitlichen Zusammentreffens mit dem Inkrafttreten einer kollektivvertraglichen IST-Erhöhung wurde diese alte Vereinbarung nicht wirksam.

Er stimmt nun ausdrücklich und freiwillig nochmals einer Lohnkürzung um ATS 5,05 rückwirkend auf 1.06.1998 zu."

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch der belangten Behörde mit einem Vorlagebericht vor, in dem sie dem Einspruchsvorbringen entgegentrat und die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides beantragte.

In einer Stellungnahme zum Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. Dezember 1999 erklärte die beschwerdeführende Gesellschaft, sich nicht mehr gegen eine Beitragsnachverrechnung für den Monat Mai 1998 zu wenden. Ab Juni 1998 sei aber die "seinerzeitige Übereinkunft" voll wirksam geworden. Zudem hätten die Dienstnehmer "diesem durch gesetzliche Bestimmung eingeschränkten Vertragsinhalt nachträglich" (gemeint offenbar: nochmals) zugestimmt. Dabei handle es sich um eine "übereinstimmende Auslegung durch die Vertragspartner, vergleichbar mit den sog. authentischen Interpretationen zum Anspruch auf Sonderzahlungen bei unbezahltem Krankenstand durch die Partner verschiedener Kollektivverträge".

Auf diese Stellungnahme replizierte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2000 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtswirksamkeit von Anrechnungsvereinbarungen betreffend künftige Ist-Lohnerhöhungen. In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Februar 2000 bekräftigte die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Rechtsauffassung: Eine Lohnkürzung sei von der Beschwerdeführerin "bewusst angestrebt und von den Dienstnehmern angenommen" worden. In weiteren Schriftsätzen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 1. März 2000 und der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 29. März 2000 wiederholten diese Parteien des Verfahrens ihre divergenten Auffassungen zur Rechtsfrage.

Die Einspruchsbehörde führte daraufhin Einvernahmen der betroffenen Dienstnehmer durch, worin diese der Sache nach angaben, die beschwerdeführende Partei habe auf eine Lohnforderung der Dienstnehmer auf diese Weise reagiert, dass diese Dienstnehmer das "Trennungsgeld bekommen" hätten, gleichzeitig aber ihr Stundenlohn reduziert worden sei, sie aber im Ergebnis mehr bekommen hätten als zuvor. Die beschwerdeführende Gesellschaft legte in der Folge die Lohnkonten dieser Dienstnehmer vor. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 25. Juli 2000 wurden von der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schriftsatz vom 16. August 2000 Schriftstücke mit Datum 2. Juni 1998 vorgelegt, in denen die in Rede stehenden (türkischen) Dienstnehmer unter dem Titel "Vereinbarung" Folgendes unterschrieben:

"Hiermit wird vereinbart, dass N.N. wohnhaft in ... ab 1. Mai 1998 ein Trennungsgeld nach § 9 Abs. 2 Bauarbeiterkollektivvertrag erhält.

Grund: Der Arbeitnehmer hat seinen ständigen Wohnort am Arbeitsort, seine Familie jedoch ihren Wohnsitz (Familienwohnsitz) in der Türkei. Somit kann dem Arbeitnehmer eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz infolge der großen Entfernung nicht zugemutet werden".

In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2000 legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Gründe dafür dar, die ihrer Meinung nach gegen einen "Verzicht nach dem 01.05.1998" (gemeint: mit Wirksamkeit für die strittigen Beitragszeiträume) sprächen. Die beschwerdeführende Gesellschaft äußerte sich zu dieser Stellungnahme (insbesondere zu dem darin enthaltenen Vorwurf, sie habe ihr Vorbringen mehrfach abgeändert) mit Schriftsatz vom 21. November 2000: in der "letzten Stellungnahme ...(seien)... die Vorgänge exakt so geschildert", wie sie sich ereignet hätten. Tatsächlich sei mit den Dienstnehmern "mündlich vereinbart" worden, dass sie ab 1. Mai 1998 einen niedrigeren Stundenlohn, dafür aber ein Trennungsgeld bekämen. Bereits in der vorigen Stellungnahme sei dieser Sachverhalt klargestellt worden, sodass von einem Vorausverzicht auf die Ist-Lohnerhöhung vor dem 1. Mai 1998 keine Rede (mehr) sein könne. Es sei nur verabsäumt worden, die "gleichzeitige Reduktion des Stundenlohnes in die schriftliche Vereinbarung aufzunehmen". Dennoch seien die Kürzung des Stundenlohnes und die Gewährung von Trennungsgeld gleichzeitig vereinbart worden. Auch dazu holte die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ein.

Sodann wurde von der belangten Behörde auf Antrag der Beschwerdeführerin der Zeuge B.M. vernommen, der angab, von Dezember 1993 bis Mai 1999 bei der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft (allenfalls auch bei der Komplementär-GesmbH, so genau wisse er das nicht mehr) als Bereichsleiter beschäftigt gewesen zu sein. Er könne sich an die Gewährung der Trennungszulage an die türkischen Gastarbeiter noch genau erinnern. Diese hätten damals die Trennungszulage gefordert, weil ihnen bekannt geworden sei, dass andere Baufirmen die Trennungszulage den bei ihnen angestellten türkischen Gastarbeitern gewähren würden. Im März 1998 seien die Arbeiter mit dieser Forderung an den Zeugen herangetreten. Dieser habe daraufhin mit dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft gesprochen, der sich mit der Forderung der türkischen Gastarbeiter einverstanden erklärt habe. Dies sei dann "im Vorfeld auch den Gastarbeitern mündlich mitgeteilt" worden. Diese hätten sich über die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Gewährung des Trennungsgeldes "sehr erfreut und zufrieden" gezeigt. Zu Beginn des Monats Juni 1998 hätten danach die türkischen Gastarbeiter und der Zeuge eine schriftliche Vereinbarung betreffend die Gewährung des Trennungsgeldes unterfertigt. Es sei "also mit den türkischen Gastarbeitern vereinbart" worden, dass sie "einerseits zusätzlich nun das Trennungsgeld bekommen sollen und andererseits der bisher ausbezahlte Stundenlohn auf den Kollektivvertrag herabgesetzt wird". Der Inhalt dieser Vereinbarung sei den türkischen Gastarbeitern "schon damals mündlich bekannt gegeben" worden. An den genauen Zeitpunkt könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern ("glaublich im Mai 1998"). Die türkischen Gastarbeiter hätten sich dadurch steuerliche Vorteile erhofft. Der Zeuge könne sich nicht mehr daran erinnern, aus welchen Gründen über die Reduktion des Stundenlohnes in den Vereinbarungen vom 2. Juni 1998 nichts geschrieben stehe. Diese Reduktion sei jedoch mündlich vereinbart worden. Die "rückwirkenden Vereinbarungen und Zustimmungen" vom 15. April 1999 seien teils von diesem Zeugen, teils vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft unterzeichnet worden. Warum diese Vereinbarungen rückwirkend abgeschlossen worden seien, wisse er nicht. Seines Erachtens sollte durch diese Vereinbarungen nochmals schriftlich festgelegt werden, dass "eben damals der Stundenlohn auf den Kollektivvertrag herabgesetzt wurde". Man habe glaublich allfälligen künftigen Streitigkeiten über den Inhalt "der damals abgeschlossenen Vereinbarung" aus dem Weg gehen wollen. Der Zeuge habe den türkischen Gastarbeitern im Zuge der Unterfertigung der Vereinbarung vom 2. Juni 1998 "Folgendes sinngemäß mitgeteilt:

'Der Stundenlohn wird auf den Kollektivvertrag reduziert und gleichzeitig Trennungsgeld gewährt'".

Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft gab niederschriftlich an, dass die in der Beitragsnachverrechnung angeführten Dienstnehmer an ihn persönlich herangetreten seien und Trennungsgeld gefordert hätten. Angeblich hätten andere Baufirmen das Trennungsgeld ausbezahlt. Der Zeuge habe diese Forderung mit seinem Lohnverrechner durchgerechnet und sich dann bereit erklärt, im Zuge der nächsten Lohnerhöhung das Trennungsgeld auszubezahlen. Die Lohnerhöhungen würden jedes Jahr zum 1. Mai erfolgen. Er habe nach Rücksprache mit dem Lohnverrechner allen fünf in der Beitragsnachverrechnung angeführten Dienstnehmern im März 1998 an Hand eines Berechnungsbeispieles mitgeteilt, wie sich der Lohn ab Mai 1998 zusammensetze bzw. ändere. Konkret habe er daher mitgeteilt, dass die Dienstnehmer ab Mai 1998 die Ist-Lohnerhöhung auf den "Mindestkollektivvertragsstundenlohn" und zusätzlich das Trennungsgeld unter gleichzeitiger Reduktion des alten überkollektivvertraglichen Stundenlohnes bekämen. Damit hätten sich alle fünf Dienstnehmer im März 1998 einverstanden erklärt. Im Mai 1998 sei dann entsprechend dieser Vereinbarung die Lohnverrechnung umgestellt worden. Auf Grund einer Anregung des damaligen Buchhalters und Lohnverrechners sei dann eine Vereinbarung formuliert und diese von den Dienstnehmern und dem Zeugen B.M. am 2. Juni 1998 unterfertigt worden. Es sei in dieser Vereinbarung deshalb nur von der Gewährung des Trennungsgeldes gesprochen worden, da es eigentlich darum gegangen sei, dass die Dienstnehmer eine Bestätigung über den Familienwohnsitz in der Türkei abgeben sollten. Zur Frage, wann das Ausmaß der zum 1. Mai 1998 anstehenden Kollektivvertragserhöhung bekannt gewesen sei, gab der Zeuge an, dass dies "sicher Ende Februar 1998" der Fall gewesen sei. Im März 1998 bei Abschluss der mündlichen Vereinbarung habe er "klar erkennen" können, dass die Dienstnehmer über die zum 1. Mai 1998 anstehenden Lohnerhöhungen "bescheid wussten". Er habe auch entsprechende vergleichende Lohnberechnungen den Dienstnehmern vorgelegt, woraus diese sehen konnten, dass die zweite Lohnberechnung die für sie günstigere Variante sei. Zu den zusammen mit dem Einspruch vorgelegten "rückwirkenden Vereinbarungen und Zustimmungen" vom 15. April 1999 sei auszuführen, dass diese Schriftsätze auf Anregung der Wirtschaftskammer nach der durchgeführten Beitragsprüfung verfasst worden seien. Es sei vornehmlich kritisiert worden, dass die am 2. Juni 1998 unterfertigte Vereinbarung zu ungenau formuliert sei. Es sollte durch den Schriftsatz vom 15. April 1999 nochmals die ursprüngliche mündliche Vereinbarung schriftlich festgehalten werden.

Zu diesen Niederschriften erstattete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine weitere Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ihren Standpunkt beibehielt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 9. Juli 2001 gab die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Gebietskrankenkasse keine Folge und bestätigte diesen Bescheid. Nach umfangreicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere auch der durchgeführten Einvernahmen, führte die belangte Behörde zum "entscheidungsrelevanten Sachverhalt" aus, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Gebietskrankenkasse zu Beginn des Einspruchsverfahrens davon ausgegangen seien, dass die "Nichtdurchführung der Ist-Lohnerhöhung" zum 1. Mai 1998 zwischen der Beschwerdeführerin und den Dienstnehmern bereits vor dem Inkrafttreten am 1. Mai 1998 vereinbart worden sei. Dazu sei im Einspruch ausgeführt worden, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Gebietskrankenkasse lediglich hinsichtlich der Anfang April 1999 unterfertigten "rückwirkenden Vereinbarung und Zustimmung" unvollständig seien. Im Laufe des Einspruchsverfahrens habe die Beschwerdeführerin "ihre Verantwortung" jedoch geändert und im Schreiben vom 21. November 2000 erstmals ausgeführt, dass die Kürzung des Stundenlohnes gleichzeitig mit der Gewährung von Trennungsgeld jedenfalls nach dem 1. Mai 1998, nämlich am 2. Juni 1998, vereinbart worden sei. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben schenke die belangte Behörde den Zeugen B.M. und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Glauben dahin, dass mit den in der Beitragsnachverrechnung angeführten Dienstnehmern im März 1998 vereinbart worden sei, dass sie ab Mai 1998 die Ist-Lohnerhöhung auf den "Mindestkollektivvertragsstundenlohn" und zusätzlich das Trennungsgeld unter gleichzeitiger Reduktion des "alten" überkollektivvertraglichen Stundenlohnes bekommen sollten. Die kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhung sei bei den Kollektivvertragsverhandlungen am 21. April 1998 zwischen der Bundesinnung der Baugewerbe bzw. dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Ist-Lohnerhöhung nicht durchgeführt, sondern ab dem 1. Mai 1998 nur mehr den kollektivvertraglichen Mindestlohn zuzüglich des kollektivvertraglichen Trennungsgeldes ausbezahlt. Im Hinblick auf die diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der gehörten Zeugen gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Vereinbarungen vom 15. April 1999 tatsächlich Mitte April 1999 von den Dienstnehmern unterfertigt worden seien. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonten ergebe sich, dass die Dienstnehmer im Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Schriftstücke in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden seien.

Bei der mündlichen Vereinbarung im März 1998 habe es sich mangels der zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Bestimmtheit (gemeint: der Ist-Lohnerhöhung) um einen unzulässigen Vorausverzicht gehandelt. Dies entspreche auch der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Parteien des Einspruchsverfahrens.

Zu der Vereinbarung vom 2. Juni 1998 stellte die belangte Behörde fest, dass aus Anlass dieser Vereinbarung bezüglich der Gewährung des Trennungsgeldes keine mündliche Vereinbarung über eine gleichzeitige Reduktion der überkollektivvertraglichen Entgelte getroffen worden sei. Es sei nämlich zu beachten, dass den Dienstnehmern entsprechend Punkt II des anzuwendenden Kollektivvertrages der Arbeiter im Baugewerbe und in der Bauindustrie ein Anspruch auf Trennungsgeld auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zugestanden sei. Die von den Dienstnehmern am 2. Juni 1998 unterfertigten Schriftsätze seien daher (nur) als "Bestätigungen oder Bescheinigungen über den Familienwohnsitz" anzusehen, die deshalb errichtet worden seien, damit "die Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörde die Beitrags- und Steuerfreiheit des Trennungsgeldes akzeptieren".

Die Mitte April 1999 unterfertigten Schriftsätze "Rückwirkende Vereinbarung und Zustimmung" seien insoweit unwirksam, als sie einen Verzicht auf bereits erworbene Rechtsansprüche vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthielten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den in Rede stehenden Arbeitern eine Vereinbarung über eine Lohnkürzung getroffen wurde, und zwar (zunächst) im März 1998. Auf Grund dieser Vereinbarung sei ab 1. Mai 1998 nicht die über den Kollektivvertrag hinaus vereinbarte Überzahlung zuzüglich der an diesem Tag in Kraft getretenen kollektivvertraglichen Ist-Lohnerhöhung ausbezahlt worden, sondern nur mehr der kollektivvertragliche Mindestlohn zuzüglich des kollektivvertraglichen Trennungsgeldes. Nach Wiedergabe von Rechtsprechung des VwGH und des OGH zum Verzicht auf Ist-Lohnerhöhungen und zur Zulässigkeit von "Verschlechterungsvereinbarungen" vertrat die belangte Behörde jedoch die Auffassung, es habe sich bei der "im März 1998" geschlossenen Vereinbarung um einen "unzulässigen Vorausverzicht" auf einen der Höhe nach unbestimmten Entgeltteil gehandelt. Das Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen sei nämlich erst am 21. April 1998 festgestanden. Insoweit erachtete die belangte Behörde diese Vereinbarung somit als ungültig.

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei zwischen ihr und den Arbeitnehmern vereinbart worden, künftig den Lohn auf das kollektivvertragliche Ausmaß zu reduzieren und den Arbeitnehmern dafür ein - abweichend von der davor geübten Praxis getrennt ausgewiesenes - Trennungsgeld zur Auszahlung zu bringen. Diese Vereinbarung sei kein unzulässiger Vorausverzicht, sondern iS des § 3 Abs. 1 ArbVG günstiger, weil sich aus der Vorgangsweise "Trennungsgelder ab Mai 1998 aus dem vereinbarten Lohn 'herauszunehmen', getrennt auszuweisen und entsprechend abzurechnen ....... für die einzelnen Arbeitnehmer letztlich ein deutlich höheres Nettoeinkommen ergeben". Dem Einwand der Behörde, die Arbeitnehmer hätten einen kollektivvertraglichen Anspruch auf die Trennungsgelder gehabt, hält die Beschwerdeführerin entgegen, es bestünden gegen die "pauschalierte Abgeltung" eines derartigen Anspruchs durch Gewährung eines überkollektivvertraglichen Lohns keine Bedenken. Gleichzeitig behauptet die Beschwerdeführerin, die Kürzung der Überzahlung sei eine zulässige "Verschlechterungsvereinbarung". Gegen die Feststellung der belangten Behörde, es sei zwischen März 1998 und April 1999 keine weitere Vereinbarung, insbesondere nicht im Juni 1998, über die Abbedingung der Ist-Lohnerhöhung abgeschlossen worden, wendet sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nur mit dem Argument, die Behörde verkenne den "Gesamtkonnex" der "Umgestaltung der Entlohnung".

1.1. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, ein hinsichtlich des Ausmaßes unbestimmter "Vorausverzicht" auf Ist-Lohnerhöhungen (also nicht etwa die Vereinbarung einer Vorwegnahme der Ist-Lohnerhöhung mit "Aufsaugungsklausel", vgl. OGH 18. Mai 1999, 8 Ob A 173/98v = SZ 72/85) sei unwirksam, entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH-Erkenntnisse vom 27. November 1981, Zl. 08/1859/79, und vom 28. April 1992, Zl. 87/08/0121 m.w.H.). Der Feststellung der belangten Behörde, das Ausmaß der kollektivvertraglichen Ist-Lohnerhöhung zum 1. Mai 1998 sei erst am 21. April 1998 (also zeitlich deutlich nach dem Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarungen von März 1998) festgestanden, vermag die Beschwerdeführerin - die sich in diesem Punkt auf eine gegenteilige Behauptung beschränkt - nicht substanziiert entgegenzutreten.

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch der Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege ein "entgeltlicher Verzicht" vor, der dem Günstigkeitsprinzip "entspreche", aus drei Gründen nicht zu folgen:

1.2.1. Erstens ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine überkollektivvertragliche Entlohnung für sich allein genommen nach der Rechtsprechung des OGH im Zweifel nicht als "Pauschalierung" und damit der stillschweigenden Abgeltung anderer (nicht gesondert gewährter) Ansprüche, wie z.B. der Überstundenentlohnung, dienender Bezug angesehen werden kann, es sei denn, eine solche "Pauschalierungsfunktion" der über den Kollektivvertrag hinaus vereinbarten Zahlung wäre bei Abschluss des Arbeitsvertrages (oder der Überzahlungsvereinbarung) ausdrücklich vereinbart worden (vgl. z.B. OGH 1966, Arb 8183, ebenso OGH 1987, Arb 10624). Dass mit den betreffenden Dienstnehmern bei Eintritt in das Dienstverhältnis eine solche Vereinbarung ausdrücklich abgeschlossen worden wäre, behauptete die Beschwerdeführerin aber nicht.

1.2.2. Es ist daher mit der belangten Behörde (zweitens) davon auszugehen, dass die betreffenden Arbeiter auf Grund ihres (unbestrittenen) Familienwohnsitzes in der Türkei (ohnehin) einen kollektivvertraglichen Anspruch auf Trennungsgelder nach Abschnitt II des anzuwendenden Kollektivvertrages (vgl. z.B. OGH 1986, Arb 10494) unabhängig davon hatten, dass mit ihnen ein überkollektiv-vertragliches Arbeitsentgelt vereinbart gewesen ist.

1.2.3. Die Beschwerdeführerin übersieht ferner (drittens), dass bei einem ausländischen Familienwohnsitz die als "Trennungsgelder" - wenn auch auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift des Kollektivvertrages - ausbezahlten Entgelte keine Begünstigung in lohnsteuerrechtlicher oder beitragsrechtlicher Hinsicht genießen, insbesondere nicht unter § 26 Z. 7 EStG 1988 [richtig: § 26 Z. 4 EStG 1988] oder § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG fallen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1978, Slg. Nr. 5277/F, und vom 18. September 1975, Slg. Nr. 8884/A, ferner vom 22. November 1984, Zl. 81/08/0178). Es hätte daher aus der behaupteten "Herausnahme" der Trennungsgelder aus dem überkollektivvertraglichen Entgelt und seiner "gesonderten Ausweisung" allein keine Erhöhung des Nettoeinkommens der von der Vereinbarung betroffenen Arbeitnehmer eintreten können.

2. Den weiteren Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass sie mit ihren Arbeitern (schon) am 2. Juni 1998 eine (neuerliche) Vereinbarung über die Abdingung der kollektivvertraglichen Ist-Lohnerhöhung abgeschlossen habe, schenkte die belangte Behörde keinen Glauben; die belangte Behörde begründete ihre Beweiswürdigung zu dieser Frage damit, dass die Beschwerdeführerin selbst von der Gültigkeit der Vereinbarung vom März 1998 ausgegangen sei und es "keinen Sinne gemacht hätte", nochmals eine schriftliche Vereinbarung über die Gewährung des Trennungsgeldes zu schließen, ohne die "Pauschalverschiebungsklausel" zu berücksichtigen.

Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde in diesem Punkt vermag die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen, wonach diese gegen die Denkgesetze verstoße oder sonst unschlüssig sei:

Der von ihr in der Beschwerde ins Treffen geführte "Gesamtkonnex der Umgestaltung der Entlohnung" ergibt sich weder aus den Urkunden vom 2. Juni 1998 (in denen nur von den Trennungsgeldern die Rede ist), noch aus jenen vom 15. April 1999 (in denen nur von einer rückwirkenden "Lohnkürzung" die Rede ist). Ein solcher Zusammenhang wurde von der Beschwerdeführerin zwar während des Verwaltungsverfahrens hergestellt, dies jedoch in ganz verschiedenen Versionen, was den Zeitpunkten der behaupteten Vereinbarungen entspricht. Es ist der belangten Behörde daher schon deshalb nicht entgegenzutreten, wenn sie der Beschwerdeführerin zwar in ihrer Behauptung, es sei schon im März 1998 eine mündliche Vereinbarung geschlossen worden, welche u. a. die Abbedingung der kommenden Ist-Lohnerhöhung vorgesehen hat, gefolgt ist (diese freilich zutreffend als rechtsunwirksam beurteilt hat), ihr aber nicht geglaubt hat, dass dieser Vereinbarung noch vor der - ausdrücklich rückwirkend - abgeschlossenen Vereinbarung vom 15. April 1999 eine weitere (gleichartige) nachgefolgt sei, in der ein Zusammenhang zwischen der Gewährung von Trennungsgeldern und dem Entfall der Ist-Lohnerhöhung in einer für die Dienstnehmer erkennbaren Weise zumindest so weit hergestellt worden wäre, dass zumindest von einer konkludenten Zustimmung hätte gesprochen werden können.

3. Zu der rückwirkend abgeschlossenen Vereinbarung vom 15. April 1999 vertrat die belangte Behörde schließlich die Auffassung, diese sei deshalb ohne Einfluss auf bereits erworbene Ansprüche (auf die kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhung) geblieben, da ein Verzicht auf bereits erworbene Ansprüche während des Dienstverhältnisses nach Lehre und Rechtsprechung nach der "Drucktheorie" grundsätzlich unwirksam sei.

Gegen diese zu billigende Auffassung der belangten Behörde, durch die rückwirkende Vereinbarung vom 15. April 1999 habe - während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses - auf bereits erworbene Ansprüche (also mit beitragsrechtlicher Wirksamkeit für die Beitragszeiträume vom 1. Mai 1998 bis Februar 1999) nicht wirksam verzichtet werden können (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I4, 106 ff; Löschnigg, Arbeitsrecht10, 66 ff mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen), wendet sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr. Ob mit dieser Vereinbarung für die Zukunft (d.h. mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1999) eine arbeitsrechtlich zulässige "Verschlechterungsvereinbarung" (in Form der Abdingung einer Ist-Lohnerhöhung nach deren Wirksamwerden) zu Stande gekommen ist, muss im Beschwerdefall nicht untersucht werden, da die von der Beitragsnachverrechnung betroffenen Beitragszeiträume der einzelnen Dienstnehmer spätestens im Februar 1999 endeten.

Der angefochtene Bescheid erweist sich als frei von Rechtsirrtum; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. August 2004

Schlagworte

Kollektivvertrag Mindestlohn Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080145.X00

Im RIS seit

06.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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