Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Eine Partei hat im Rahmen ihrer Bescheinigungspflicht nach § 54 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, daß sie die begehrten vorprozessualen Kosten, wie zB Inkassokosten, bereits getragen hat oder doch zumindest zu tragen verpflichtet ist; die Vorlage eines bloßen Leistungsverzeichnisses eines Inkassoinstitutes genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000010Dokumentnummer
JJR_19970410_LG00569_05400R00020_97Y0000_001