Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Nicht nur der nicht betreuende Elternteil hat einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht nach § 148 ABGB), auch das Kind hat einen derartigen aus der Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB ableitbaren Rechtsanspruch, dem die entsprechende Rechtspflicht des Elternteils gegenübersteht. Diese ist allerdings im Fall ernstlicher Verweigerung der Besuchsrechtsausübung durch den Elternteil nicht durchsetzbar. In diesem Fall ist der Antrag des Kindes auf Besuchsregelung abzuweisen, weil die zwangsweise Durchsetzung dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107648Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016