Norm
ZPO §168Rechtssatz
Brachte der Ehemann zuerst eine Scheidungsklage nach § 49 EheG ein, wobei im Verfahren Ruhen vereinbart wurde, und in der Folge eine auf § 55 EheG gestützte Klage, worauf die Ehe mit Ausspruch des Verschuldens des Ehemannes an der Zerrüttung der rechtskräftig geschieden wurde, kann die beklagte Ehefrau das erste Verfahren fortsetzen, weil sie Anspruch auf Erledigung des anhängig gemachten Prozesses hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107743Dokumentnummer
JJR_19970410_OGH0002_0020OB00081_97V0000_001