Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Der Bedienstete des Bauführers haftet nur dann, wenn er einem (konkreten) Auftrag seines Dienstgebers zur Absicherung oder Kennzeichnung der Baustelle schuldhaft nicht nachgekommen ist (vergleiche ZVR 1975/94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2013