Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Der Treugeber kann im Konkurs seines Treuhänders die von diesem für den Treugeber angeschafften und gehaltenen Vermögenswerte verfolgen und aussondern, insbesondere also auch die aus einer Anlagebeteiligung erwachsenden Rechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013