RS OGH 1997/4/10 6Ob2352/96t, 1Ob320/99m, 8Ob131/07h, 8Ob12/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1997
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Norm

ABGB §358 III
KO §44 Abs1

Rechtssatz

Der Treugeber kann im Konkurs seines Treuhänders die von diesem für den Treugeber angeschafften und gehaltenen Vermögenswerte verfolgen und aussondern, insbesondere also auch die aus einer Anlagebeteiligung erwachsenden Rechte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2352/96t
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 6 Ob 2352/96t
    Veröff: SZ 70/63
  • 1 Ob 320/99m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 320/99m
    Auch; Beisatz: Der Aussonderungsanspruch bezieht sich aber nur auf die Herausgabe dessen, was die Treuhänderin zur Befriedigung ihres Anspruchs auf Leistung eines Auseinandersetzungsguthabens aus dem Vermögen der KG erlangen sollte. (T1)
  • 8 Ob 131/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 131/07h
    Auch
  • 8 Ob 12/09m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 Ob 12/09m
    Vgl aber; Beisatz: Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers „treuhändig" für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des § 1071 ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verkäufern wirtschaftlich fremdes Vermögen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden. (T2);
    Bem: Siehe auch RS0125600. (T3);
    Veröff: SZ 2009/173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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