RS OGH 1997/4/10 2Ob149/97v, 2Ob228/10h, 2Ob112/10z, 1Ob135/18m

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Norm

EKHG §9 Abs2 C

Rechtssatz

Bei der Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt kommt es nicht darauf an, ob den Lenker ein Verschulden trifft. Das Gesetz stellt, wenn es "jede gebotene Sorgfalt" verlangt, auf einen rein objektiven Maßstab ab. Dass die Haftung jedenfalls dann eingreift, wenn dieses Maß an Sorgfalt nicht eingehalten wird, findet seinen Grund darin, dass dann ein objektiver Mangel in der Sphäre des Halters vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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