Norm
EKHG §9 Abs2 CRechtssatz
Bei der Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt kommt es nicht darauf an, ob den Lenker ein Verschulden trifft. Das Gesetz stellt, wenn es "jede gebotene Sorgfalt" verlangt, auf einen rein objektiven Maßstab ab. Dass die Haftung jedenfalls dann eingreift, wenn dieses Maß an Sorgfalt nicht eingehalten wird, findet seinen Grund darin, dass dann ein objektiver Mangel in der Sphäre des Halters vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018