Norm
1.DVEheG §13Rechtssatz
Die Wiederholung einer Eheschließung mit dem selben Ehepartner ist keine Doppelehe im Sinne des § 24 EheG, sie bedeute nur eine doppelte Eheschließung. Eine solche ist nach § 13 1.DVEheG zulässig, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügen Zweifel an der Gültigkeit allein oder Zweifel am Fortbestand der Ehe allein. Solche Zweifel können bestehen, wenn die Ehe mit Nichtigkeit bedroht ist, aber auch, wenn kein ordnungsgemäßer Heiratseintrag besteht oder ein solcher zwar besteht, es aber den Ehegatten so gut wie unmöglich ist, sich einen Auszug oder eine Abschrift davon zu beschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107647Dokumentnummer
JJR_19970410_OGH0002_0060OB02275_96V0000_001