Norm
EKHG §9 Abs2 ARechtssatz
Schon durch die Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen liegt kein unabwendbares Ereignis vor, weil damit ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen wird, das schon durch die Nichtteilnahme an Rennen abgewendet werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutorennenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107616Dokumentnummer
JJR_19970410_OGH0002_0020OB00149_97V0000_003