RS OGH 1997/4/10 2Ob149/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1997
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Norm

EKHG §9 Abs2 A

Rechtssatz

Schon durch die Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen liegt kein unabwendbares Ereignis vor, weil damit ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen wird, das schon durch die Nichtteilnahme an Rennen abgewendet werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Autorennen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107616

Dokumentnummer

JJR_19970410_OGH0002_0020OB00149_97V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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