Norm
DSt 1990 §1Rechtssatz
Die dem gegebenen Anwaltswort später zuwiderlaufende Meinung und Ansicht des Klienten kann den Disziplinarbeschuldigten von den ihm allein - nicht aber seinen Klienten - auferlegten Pflichten als Anwalt (§ 1 DSt 1990) nicht entbinden. Hier: Verfolgung eines Rechtsmittels dessen Rückziehung der Disziplinarbeschuldigte vor Gericht zu Protokoll erklärt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109303Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008