Norm
MRK Art6 VI1Rechtssatz
Soweit sich der Disziplinarbeschuldigte auf die Unschuldsvermutung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen nicht den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung erfordert, sondern die Anhängigkeit eines Strafverfahrens (AnwBl 1996, 245; 1993, 101). Für eine Provisorialmaßnahme genügt eine Verdachtslage, mit anderen Worten - entsprechend der Judikatur der Straßburger Instanzen - ein bloßer prima-facie-Beweis (Frohwein/Peukert MRK-Komm Art 5 Rz 75).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107306Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018