Norm
RL-BA 1977 §2Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf gemäß § 2 RL-BA Aufträge seines Klienten, durch die Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt oder Berufspflichten verletzt werden, weder annehmen noch durchführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109302Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021