Norm
StPO §345Rechtssatz
Im geschworenengerichtlichen Verfahren obliegt die Beweiswürdigung allein den Laienrichtern. Deren Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren ist unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107307Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009