RS OGH 1997/4/15 11Os10/97

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Norm

StPO §314

Rechtssatz

Der Schwurgerichtshof ist nur dann zur Stellung einer Eventualfrage (§ 314) verpflichtet, wenn eine von der Anklage abweichende rechtliche Deutung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat nach den tatsächlichen Behauptungen (seinem Vorbringen) und den Beweisergebnissen möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107311

Dokumentnummer

JJR_19970415_OGH0002_0110OS00010_9700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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