Norm
StPO §314Rechtssatz
Der Schwurgerichtshof ist nur dann zur Stellung einer Eventualfrage (§ 314) verpflichtet, wenn eine von der Anklage abweichende rechtliche Deutung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat nach den tatsächlichen Behauptungen (seinem Vorbringen) und den Beweisergebnissen möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107311Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0110OS00010_9700000_002