Norm
ASVG §254Rechtssatz
Art 37 a AbkSozSi-Jugoslawien sah die Anerkennung vollstreckbarer Bescheide und Rückstandsausweise der Träger oder zuständigen Behörden eines Vertragsstaates über bestimmte Rückforderungsansprüche im anderen Vertragsstaat vor. Hinsichtlich der Feststellung der Invalidität fehlt jedoch eine solche Gleichstellungsbestimmung, so daß der Versicherte daraus, daß er allenfalls in seinem Heimatland im Bezug einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität steht, für das Verfahren nach § 254 ASVG nichts ableiten kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*YU*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107498Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008