Norm
ABGB §137 Abs2 BRechtssatz
Die aus § 137 Abs 2 ABGB folgende Garantenstellung der Mutter gegenüber ihrem (ehelichen oder unehelichen) Kind umfaßt den lebenslangen Schutz von Leib, Leben und Freiheit und demnach auch die Pflicht, gegen am unmündigen Kind unternommene Unzuchtshandlungen (zum Beispiel §§ 206, 207 StGB) einzuschreiten. Diese Rechtspflicht bleibt auch bei einer Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten (§ 176 ABGB) bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108869Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019