RS OGH 1997/4/15 14Os11/97, 14Os126/04, 14Os67/13d, 12Os5/19f

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Norm

ABGB §137 Abs2 B
ABGB §176 B
StGB §2 A

Rechtssatz

Die aus § 137 Abs 2 ABGB folgende Garantenstellung der Mutter gegenüber ihrem (ehelichen oder unehelichen) Kind umfaßt den lebenslangen Schutz von Leib, Leben und Freiheit und demnach auch die Pflicht, gegen am unmündigen Kind unternommene Unzuchtshandlungen (zum Beispiel §§ 206, 207 StGB) einzuschreiten. Diese Rechtspflicht bleibt auch bei einer Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten (§ 176 ABGB) bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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