RS OGH 1997/4/15 10ObS86/97p, 6Ob258/06v, 6Ob210/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1997
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §77 Abs1 Z1
ASGG §80

Rechtssatz

Eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG belastet zufolge der besonderen Kostentragungsvorschriften nach § 77 Abs 1 Z 1 und § 80 ASGG einen minderjährigen Kläger (auch im Falle des Prozessverlustes) nicht mit Prozesskosten. Wenn dies auch für die Anwaltskosten des auf Klägerseite tätig werdenden Rechtsanwaltes gilt, etwa weil sich dieser von Anfang an ausdrücklich als Vertreter der Mutter (und nicht des Minderjährigen selbst) deklariert, sodass auch bloß dieser gegenüber ein Honoraranspruch zu erwarten wäre, so bedarf es auch keiner ansonsten erforderlichen Vorwegbeurteilung der Erfolgsaussichten des vom Minderjährigen angestrengten Rechtsstreites (samt seiner Rechtsmittelerhebungen) und demnach keiner Klagsgenehmigung, um diesen vor eventuellen Prozessnachteilen (speziell aus kostenrechtlicher Sicht) zu bewahren (so schon 10 Ob S 2158/96t).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 86/97p
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 ObS 86/97p
  • 6 Ob 258/06v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 258/06v
    Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt. (T1); Veröff: SZ 2006/181
  • 6 Ob 210/07m
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 210/07m
    Beisatz: Ein eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderndes Prozessrisiko könnte nur im Entlohnungsanspruch des Vertreters des Pflegebefohlenen liegen. Ein derartiges Risiko besteht nicht, wenn kein Honoraranspruch des einschreitenden Rechtsanwaltes zu erwarten ist, etwa weil dieser für die Mutter (und nicht den Minderjährigen selbst) einschreitet oder der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfüllt. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klage ist nicht erforderlich, wenn der Sachwalter gegenüber dem Pflegschaftsgericht bindend erklärt, für die Prozessführung keine Belohnung zu beanspruchen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107440

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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