Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Der besondere Erschwerungsgrund gemäß § 33 Z 1 StGB ist Ausfluss des § 28 Abs 1 StGB, wonach bei echter Konkurrenz der begangenen Delikte nur eine Strafe aufzumessen ist, jedoch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend zu werten ist. Eine Doppelverwertung liegt daher nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107313Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016