Norm
StGB §28 GRechtssatz
Eine Verabredung zur Begehung eines zumindest in groben Umrissen bestimmten, in § 277 Abs 1 StGB genannten Komplottdeliktes kann seiner Rechtsnatur als (zufolge der besonderen Gefährlichkeit der verabredeten Delikte bereits mit Strafe bedrohten) Vorbereitungshandlung die Strafbarkeit der verabredungsgemäß durchgeführten Tat keinesfalls zum Wegfall bringen. Vielmehr wird § 277 Abs 1 StGB durch die Ausführung oder den Versuch der verabredeten Tat verdrängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107312Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0110OS00010_9700000_003