RS OGH 1997/4/15 11Os10/97

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Norm

StGB §28 G
StGB §277 Abs1

Rechtssatz

Eine Verabredung zur Begehung eines zumindest in groben Umrissen bestimmten, in § 277 Abs 1 StGB genannten Komplottdeliktes kann seiner Rechtsnatur als (zufolge der besonderen Gefährlichkeit der verabredeten Delikte bereits mit Strafe bedrohten) Vorbereitungshandlung die Strafbarkeit der verabredungsgemäß durchgeführten Tat keinesfalls zum Wegfall bringen. Vielmehr wird § 277 Abs 1 StGB durch die Ausführung oder den Versuch der verabredeten Tat verdrängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107312

Dokumentnummer

JJR_19970415_OGH0002_0110OS00010_9700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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