RS OGH 1997/4/16 7Ob109/97y, 1Ob64/18w

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Norm

EheG §82 Abs1

Rechtssatz

Hat der Vater eines Ehegatten diesem das Geld für die Anschaffung des Grundstückes geschenkt, auf dem in der Folge ein Haus errichtet wurde, so ist bei der Aufteilung nicht der heutige Grundwert vom Gesamtliegenschaftswert abzuziehen, sondern es sind die damaligen Grunderwerbskosten und die damaligen Kosten des Hausbaus in Relation zu setzen (so schon 2 Ob 583/89).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 109/97y
    Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 109/97y
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    Ähnlich; Beisatz: Es ist der im Verkehrswert erhalten gebliebene Schenkungs- und Einbringungsanteil zu ermitteln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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