Norm
ZPO §298Rechtssatz
Die Folgen der Unterlassung einer Erklärung zur Richtigkeit einer Privaturkunde sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Richtigkeit einer Privaturkunde gilt aber nicht bereits als unbestritten, wenn der Gegner des Beweisführers es unterlassen hat, sich hiezu zu äußern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107549Dokumentnummer
JJR_19970416_OGH0002_0070OB00041_97Y0000_001