RS OGH 1997/4/17 8Ob2170/96t, 8Ob16/00m, 6Ob95/04w, 5Ob281/08x, 4Ob111/12w, 2Ob108/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1997
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Norm

EO §150
ABGB §480
ABGB §481
ABGB §523 Cd
ABGB §1500
ZPO §266 B
ZPO §272 C

Rechtssatz

Offenkundige, nicht verbücherte Servituten müssen im Zwangsversteigerungsverfahren vom Ersteher nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung; Schaffung der Offenkundigkeit) geschaffenen Ranges ohne beziehungsweise in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden. Stützt sich der Servitutsberechtigte als Kläger auf ein auf der vom jeweiligen Beklagten ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastendes Servitutsrecht, muss er behaupten und beweisen, dass die von ihm geltend gemachte Dienstbarkeit nach dem für sie geforderten Rang den in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw einen in noch besseren Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgeht, oder diesen zwar im Rang nachfolgt, doch im Meistbot Deckung gefunden hätte. Anders ist die Beweislast, wenn der Ersteher als klagende Partei die Freiheit der ersteigerten Liegenschaft von Servitutsrechten geltend macht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2170/96t
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2170/96t
  • 8 Ob 16/00m
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 16/00m
    Vgl; Beisatz: Der die Freiheit von einer Servitut geltend machende Kläger muss behaupten und beweisen, dass die von der Beklagten behauptete Dienstbarkeit entweder nicht entstanden ist oder dass rechtsvernichtende Tatsachen vorliegen. (T1)
  • 6 Ob 95/04w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
    Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T2)
  • 5 Ob 281/08x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x
    Vgl; Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T3); Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T4); Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T5)
  • 4 Ob 111/12w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 111/12w
    Vgl auch
  • 2 Ob 108/13s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 108/13s
    Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108175

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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