Norm
EO §150Rechtssatz
Offenkundige, nicht verbücherte Servituten müssen im Zwangsversteigerungsverfahren vom Ersteher nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung; Schaffung der Offenkundigkeit) geschaffenen Ranges ohne beziehungsweise in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden. Stützt sich der Servitutsberechtigte als Kläger auf ein auf der vom jeweiligen Beklagten ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastendes Servitutsrecht, muss er behaupten und beweisen, dass die von ihm geltend gemachte Dienstbarkeit nach dem für sie geforderten Rang den in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw einen in noch besseren Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgeht, oder diesen zwar im Rang nachfolgt, doch im Meistbot Deckung gefunden hätte. Anders ist die Beweislast, wenn der Ersteher als klagende Partei die Freiheit der ersteigerten Liegenschaft von Servitutsrechten geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108175Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014