Norm
ZPO §81Rechtssatz
Auch ein unberechtigt zur Verbesserung zurückgestellter fristgebundener Schriftsatz (hier: Wiederaufnahmsklage) ist insgesamt, spätestens innerhalb der erteilten Frist, wieder vorzulegen, um als am Tag seines ersten Einlangens überreicht angesehen werden zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107287Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018