Norm
EO §352Rechtssatz
Zwar muß grundsätzlich bei Unterbleiben einer "Depurierung" das Verfahren eingestellt werden, es ist aber dann fortzusetzen, wenn der sonst benachteiligte Miteigentümer trotzdem der Versteigerung zustimmt, dies unter Inkaufnahme von Nachteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Depurierung; Unterbleiben der DepurierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000025Dokumentnummer
JJR_19970417_LG00003_04600R01874_96W0000_001