Norm
ABGB §1495Rechtssatz
Für die Verjährungshemmung kommt es nur darauf an, ob die Ehe noch aufrecht ist, nicht aber darauf, ob dem Forderungsberechtigten die Klagsführung zB deshalb zumutbar erscheint, weil er bereits eine Ehescheidungsklage gegen den Verpflichteten eingebracht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107279Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010