RS OGH 1997/4/17 8Ob94/97z, 3Ob89/97b, 5Ob38/99w, 3Ob38/01m, 7Ob191/05x, 2Ob67/09f, 8Ob75/10b, 7Ob17

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Norm

ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG §231 Bd

Rechtssatz

Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegengehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 94/97z
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 94/97z
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
  • 5 Ob 38/99w
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 38/99w
    Vgl auch; nur: Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren nicht entgegengehalten werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Ehefrau. (T2)
  • 3 Ob 38/01m
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 38/01m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausgaben für private Altersvorsorge sind als Ausgaben zur Vermögensbildung nicht abzugsfähig. (T3)
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Auch
  • 2 Ob 67/09f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
    Vgl auch
  • 8 Ob 75/10b
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 75/10b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Beiträge für private Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig. (T4)
    Beisatz: Da die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben hat und grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, stellen Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge im Allgemeinen keine Abzugspost dar. (T5)
    Veröff: SZ 2010/98
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Auch; Beis wie T4 nur: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. (T6)
    Beisatz: Dies gilt etwa für Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen. (T7)
    Beisatz: Es besteht zur Zeit kein sachlich gerechtfertigter Grund, von der bisherigen Judikatur abzugehen, hat doch ? wie bereits in der Entscheidung 8 Ob 75/10b dargelegt wurde ? die staatliche Pensionsversicherung ihre Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht verloren. (T8)
    Beisatz: Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens und der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. (T9)
    Beisatz: In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken?, Unfall? und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden, Beiträge für private Unfall?, Kranken? oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig (8 Ob 75/10b mwN). Ebenso bilden Leistungen für eine private Pensionsvorsorge grundsätzlich keine Abzugspost (3 Ob 38/01m, 8 Ob 75/10b). (T10)
  • 7 Ob 226/11b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. (T11)
  • 2 Ob 1/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 1/13f
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 35/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 35/14a
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Einzahlungen auf Bausparverträge können ebenso wie Prämienzahlungen auf Lebensversicherungen (auch wenn sie der Dienstgeber leistet) nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. (T12);
    Veröff: SZ 2014/45
  • 9 Ob 39/14x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse oder der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension, weil diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen. (T13)
  • 3 Ob 100/15z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
    Auch; Veröff: SZ 2015/124
  • 3 Ob 235/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 235/15b
    Auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Vgl; Beis wie T11
  • 1 Ob 193/17i
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 193/17i
    Beisatz: Hier: Bausparvertrag. (T14)
  • 10 Ob 7/18d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 7/18d
    Vgl auch
  • 10 Ob 11/19v
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 Ob 11/19v
    Vgl; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107278

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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