Auch; Beis wie T4 nur: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. (T6)
Beisatz: Dies gilt etwa für Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen. (T7)
Beisatz: Es besteht zur Zeit kein sachlich gerechtfertigter Grund, von der bisherigen Judikatur abzugehen, hat doch ? wie bereits in der Entscheidung
8 Ob 75/10b dargelegt wurde ? die staatliche Pensionsversicherung ihre Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht verloren. (T8)
Beisatz: Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens und der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. (T9)
Beisatz: In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken?, Unfall? und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden, Beiträge für private Unfall?, Kranken? oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig (
8 Ob 75/10b mwN). Ebenso bilden Leistungen für eine private Pensionsvorsorge grundsätzlich keine Abzugspost (
3 Ob 38/01m,
8 Ob 75/10b). (T10)