Norm
MRG §14 Abs3Rechtssatz
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 14 Abs 3 MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat (so Oberster Gerichtshof in 1 Ob 526/82 = MietSlg 34.441); der Kündigungsschutz fällt weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107563Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008