Norm
ASGG §46 Abs1 idF ASGGNov 1994Rechtssatz
Auch bei Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Einstufungsfrage liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Wortlaut selbst oder aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen läßt und diese Lösung in der Lehre nicht strittig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107348Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022