RS OGH 1997/4/17 8ObA90/97m

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Norm

AngG §26 Z2 III2a
MuttSchG §15

Rechtssatz

Während des Karenzurlaubes werden die maßgeblichen Wertungen für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses erkennbar beeinflußt, indem kein laufendes Entgelt geschuldet wird und sich damit erneut ein Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG ebensowenig ereignen kann wie ein Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 AngG mangels Arbeitspflicht. Ein durch den Arbeitgeber vor Antritt des Karenzurlaubes durch Nichtzahlung des Entgeltes geschaffener rechtswidriger Zustand reicht jedoch als Dauerzustand weiter. Hat aber die Arbeitnehmerin durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen des rückständigen Entgelts zu erkennen gegeben, daß sie sich - bis auf weiteres - mit der milderen Sanktion des Verfahrensrechtes begnügen will, kann ein Austritt erst nach einer Mahnung mit Androhung des Austrittes erfolgen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: vorenthält, Schmälerung, Gerichtsverfahren, Klage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107826

Dokumentnummer

JJR_19970417_OGH0002_008OBA00090_97M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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